Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Die vom Nationalrat beschlossene Änderung des Denkmalschutzgesetztes tritt am 1. September 2024 in Kraft. Aus Sicht der Nachhaltigkeit ist vor allem interessant, dass Maßnahmen die "der ökologischen Nachhaltigkeit, insbesondere der Verbesserung der Energieeffizienz oder der nachhaltigen Energiegewinnung, dienen" künftig im Rahmen der Abwägung vom Bundesdenkmalamt (neben 6 anderen Faktoren) besonders zu berücksichtigen sind (s. § 5 Abs. 2a Z 5). Was das in der Umsetzung konkret bedeutet, wird sich erst zeigen. In den Erläuterungen dazu steht klar: "Spezifisch Rechnung getragen werden soll mit § 5 Abs. 2a Z 5 auch dem Bedürfnis, denkmalgeschützte Objekte energietechnisch auf den neuesten Stand zu bringen und dem öffentlichen Interesse am Ausbau der Erzeugung erneuerbarer Energien (vgl. auch die in § 4 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 idF BGBl. I Nr. 233/2022, definierten Ziele). Es soll dabei keinen Unterschied machen, ob die erneuerbare Energie zur Versorgung des denkmalgeschützten Objekts dient oder ob die Energie in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll."
Es lohnt sich jedenfalls bei Arbeiten, die zuvor vom Bundesdenkmalamt untersagt wurden, erneut anzufragen. Bitte geben Sie uns Bescheid, falls Sie Erfolge beim Durchführen von Nachhaltigkeitsmaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden haben.
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